Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich
- Angebote und Vertragsabschluss
- Ausführung der Leistungen
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Witterungseinflüsse und höhere Gewalt
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Zusatzleistungen
- Maßtoleranzen, technische Regelwerke und Materialien
- Materialien, Chargen und optische Eigenschaften
- Gefälle, Entwässerung und Oberflächen
- Setzungen und Untergrundverhältnisse
- Pflanzen, Rasen und Pflege
- Abnahme
- Reklamationen und Mängelanzeige
- Nutzung vor vollständiger Fertigstellung
- Gewährleistung
- Haftung
- Eigentumsvorbehalt
- Dokumentation und Anfertigung von Fotos
- Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Alexander Garrelts & Steven Pelchen GbR (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber, unabhängig davon, ob dieser Verbraucher oder Unternehmer ist.
- Sie sind Bestandteil sämtlicher Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Materialpreise, da Naturprodukte wie Pflanzen oder Natursteine erheblichen Preisschwankungen unterliegen können, auf die wir keinen Einfluss haben.
- Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch den Beginn der Ausführung zustande.
- Die in unseren Angeboten angegebenen Preise beziehen sich auf die jeweils kalkulierten Mengen und das konkrete Objekt. Sollten sich während der Ausführung erhebliche Mengenabweichungen ergeben, behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor.
- Für die Erstellung von Angeboten, insbesondere im Zusammenhang mit Versicherungsfällen, kann eine gesonderte Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Diese wird im Falle einer Beauftragung entsprechend angerechnet.
- Sämtliche von uns erstellten Unterlagen wie Entwürfe, Planungen, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder genutzt noch an Dritte weitergegeben werden.
§ 3 Ausführung der Leistungen
- Die Ausführung der Arbeiten erfolgt auf Grundlage des vereinbarten Vertrages nach den anerkannten Regeln des Garten- und Landschaftsbaus sowie entsprechend dem aktuellen Stand der Technik.
- Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen sowie zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner zu benennen, der während der Ausführungsphase erreichbar ist und notwendige Abstimmungen treffen kann.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die unentgeltliche Bereitstellung von Wasser, Strom, geeigneten Lagerflächen sowie der uneingeschränkte Zugang zur Baustelle.
- Weiterhin hat der Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Genehmigungen sowie Leitungsauskünfte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und auf vorhandene Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen.
- Kommt der Auftraggeber diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so gehen daraus entstehende Verzögerungen und Mehrkosten zu seinen Lasten.
§ 5 Witterungseinflüsse und höhere Gewalt
- Die Ausführung von Arbeiten im Außenbereich ist in besonderem Maße von Witterungseinflüssen abhängig. Bei ungeeigneten Wetterbedingungen wie Frost, Starkregen oder anhaltender Hitze sowie bei Fällen höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
- Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich ausgeführten Leistungen (Aufmaß).
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Abschluss einzelner Bauabschnitte sowie entsprechend dem Baufortschritt angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
- Die Schlussrechnung ist nach Fertigstellung innerhalb von 7 bis 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen.
- Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, die Arbeiten bis zur Begleichung der offenen Forderungen einzustellen und die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen.
§ 7 Zusatzleistungen
- Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen und auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet.
- Die Beauftragung kann auch mündlich erfolgen und wird durch geeignete Nachweise dokumentiert.
§ 8 Maßtoleranzen, technische Regelwerke und Materialien
- Bei der Ausführung der Leistungen gelten die im Garten- und Landschaftsbau üblichen Toleranzen sowie die einschlägigen technischen Regelwerke und Normen, insbesondere:
- DIN 18202 (Toleranzen im Hochbau)
- DIN 18318 (VOB/C – Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen)
- ZTV-Wegebau (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für den Bau von Wegen und Plätzen außerhalb von Flächen des Straßenverkehrs)Diese Regelwerke definieren die zulässigen Maß-, Ebenheits- und Ausführungstoleranzen und sind maßgeblich für die Beurteilung der Leistung.
2. Bei Pflaster- und Plattenarbeiten sind insbesondere folgende branchenübliche Toleranzen zu berücksichtigen:
- Maßabweichungen von Beton- und Natursteinen von ca. ± 2–3 mm
- Fugenbreitenabweichungen von ca. ± 3 mm
- Ebenheitsabweichungen gemäß DIN 18202, Tabelle 3 (je nach Messstrecke ca. ± 5–10 mm)
§ 9 Materialien, Chargen und optische Eigenschaften
- Die eingesetzten Materialien, insbesondere Betonsteine, Platten, Natursteine und sonstige Baustoffe, unterliegen herstellungs- und materialbedingten Toleranzen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Maß- und Dickenabweichungen
- geringfügige Kantenabweichungen
- Unterschiede in Struktur und Oberfläche
2. Darüber hinaus kann es produktionsbedingt, insbesondere bei Betonprodukten, je nach Charge zu Farbabwei- chungen kommen. Auch innerhalb einer Lieferung sind unterschiedliche Farbschattierungen möglich.
3. Naturmaterialien wie Naturstein, Holz und Pflanzen unterliegen darüber hinaus natürlichen Schwankungen in Farbe, Maserung, Struktur und Wuchsform.
4. Erscheinungen wie Kalkausblühungen, Farbveränderungen durch Witterungseinflüsse oder nutzungsbedingte Veränderungen stellen keinen Mangel dar.
§ 10 Gefälle, Entwässerung und Oberflächen
- Pflaster- und befestigte Flächen werden mit einem funktionsgerechten Gefälle hergestellt, um die Entwässerung sicherzustellen.
- Geringfügige Abweichungen im Gefälle sowie punktuelle Wasseransammlungen (z. B. in Fugen oder leichten Vertiefungen) sind technisch nicht vollständig vermeidbar und stellen keinen Mangel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit der Fläche nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
- Eine vollständig wasserfreie Oberfläche kann insbesondere bei Pflaster- und Plattenbelägen nicht garantiert werden.
§ 11 Setzungen und Untergrundverhältnisse
- Trotz fachgerechter Ausführung können Setzungen des Untergrundes oder der Tragschichten auftreten, insbesondere bei:
- Solche Setzungen stellen keinen Mangel dar, sofern sie nicht auf eine nachweislich fehlerhafte Ausführung zurückzuführen sind.
- neu aufgeschütteten oder aufgefüllten Böden
- nicht homogenen Untergründen
- Witterungseinflüssen (Frost, Niederschläge)
§ 12 Pflanzen, Rasen und Pflege
- Bei Pflanzen, Saatgut und Rollrasen handelt es sich um lebende Materialien, deren Entwicklung maßgeblich von Witterung und Pflege abhängt.
- Eine Garantie für das Anwachsen wird daher nicht übernommen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übergebenen Flächen fachgerecht zu pflegen, insbesondere durch ausreichende Bewässerung, Düngung und Nutzungseinschränkungen in der Anwuchsphase.
- Individuelle Pflegehinweise sind zwingend zu beachten. Eine gesonderte Anwuchsgarantie kann auf Wunsch vereinbart werden.
§ 13 Abnahme
- Nach Fertigstellung der Leistungen erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber.
- Die Leistung gilt auch dann als abgenommen, wenn innerhalb von zehn Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung keine Abnahme erfolgt oder die erbrachte Leistung bereits genutzt wird.
- Erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 14 Reklamationen und Mängelanzeige
- Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen.
- Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu melden.
- Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, können Gewährleistungsansprüche insoweit ausgeschlossen sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Vor Durchführung von Nachbesserungsarbeiten durch Dritte ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur eigenen Nachbesserung zu geben.
- Eigenmächtig beauftragte Fremdleistungen führen zum Ausschluss von Ersatzansprüchen.
§ 15 Nutzung vor vollständiger Fertigstellung
- Eine Nutzung der erbrachten Leistungen vor vollständiger Fertigstellung oder Abnahme erfolgt auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
- Durch vorzeitige Nutzung entstehende Schäden oder Verschlechterungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
§ 16 Gewährleistung
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
- Eine Gewährleistung entfällt insbesondere bei Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, fehlende Pflege, Witterungseinflüsse oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.
- Im Falle eines Mangels steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nachbesserung zu.
§ 17 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
§ 18 Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 19 Dokumentation und Anfertigung von Fotos
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Dokumentation der ausgeführten Leistungen sowie zur Qualitätssicherung Fotoaufnahmen auf der Baustelle und vom Projekt anzufertigen.
- Diese Aufnahmen dienen insbesondere:
- der technischen Dokumentation des Baufortschritts
- der Beweissicherung bei eventuellen Mängeln oder Streitigkeiten
- der internen Qualitätssicherung
3. Es wird darauf geachtet, dass keine personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder Dritter ohne deren ausdrückliche Einwilligung erfasst werden.
4. Eine Verwendung der Fotoaufnahmen zu Werbe- oder Referenz zwecken (z. B. auf der Website oder in sozia- len Medien) erfolgt ausschließlich nach gesonderter vorheriger Einwilligung des Auftraggebers.
5. Die Verarbeitung der im Rahmen der Dokumentation erhobenen Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sofern gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: Juni 2026
